Artikel 20 VO (EWG) 93/404

Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 27. Sie betreffen insbesondere:

a)
die Einzelheiten der Verwaltung der in Artikel 18 genannten Zollkontingente;
b)
soweit erforderlich, die Garantien in Bezug auf Art und Ursprung der Erzeugnisse;
c)
die notwendigen Maßnahmen zur Einhaltung der Verpflichtungen, die sich aus den von der Gemeinschaft in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen ergeben.

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