Artikel 21 VO (EWG) 93/404

(1) Außer im Fall anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Einfuhr von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen verboten:

die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

die Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

(2) Das Zollkontingent, das in dem Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen im Anhang des in Artikel 136 des Vertrages vorgesehenen Durchführungsabkommens über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft genannt ist, wird aufgehoben.

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