Artikel 2 VO (EWG) 93/404

(1) Für Bananen, die im frischen Zustand an den Verbraucher abgegeben werden sollen, werden, außer für Mehlbananen, Qualitätsnormen festgelegt, die der Verschiedenartigkeit der erzeugten Sorten Rechnung tragen.

(2) Vermarktungsnormen können auch für Verarbeitungserzeugnisse aus Bananen festgelegt werden.

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