Artikel 3 VO (EWG) 93/404
(1) Außer in Ausnahmefällen, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 festzulegen sind, können die Erzeugnisse, für die gemeinsame Normen festgesetzt wurden, in der Gemeinschaft nur vermarktet werden, wenn sie diesen Normen entsprechen.
(2) Zur Feststellung, ob die Erzeugnisse den Qualitätsnormen entsprechen, führen die von den Mitgliedstaaten bezeichneten Stellen entsprechende Kontrollen durch.
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