Artikel 4 VO (EWG) 93/404
Die Qualitäts- und Vermarktungsnormen, die Handelsstufen, auf denen die Erzeugnisse diesen Normen entsprechen müssen, sowie die Maßnahmen, mit denen eine einheitliche Anwendung der in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen in bezug auf die Kontrollen, sichergestellt werden soll, werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.
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