Artikel 5 VO (EWG) 93/404

(1) Als „Erzeugerorganisation” im Sinne dieser Verordnung gilt jede Erzeugerorganisation für Bananen in der Gemeinschaft,

a)
die auf Veranlassung der Erzeuger selbst insbesondere zu folgendem Zweck gegründet wurde:

Förderung der Konzentration des Angebots sowie der Regulierung der Erzeugerpreise für eines oder mehrere der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse,

Bereitstellung geeigneter technischer Hilfsmittel für die angeschlossenen Erzeuger zur Aufmachung und Vermarktung der betreffenden Erzeugnisse;

b)
die eine Mindestmenge an vermarktbaren Erzeugnissen und eine Mindestanzahl angeschlossener Erzeuger nachweist;
c)
die in ihrer Satzung folgendes vorsieht:

die Verpflichtung der Erzeuger, bei dem bzw. den Erzeugnissen, das bzw. die für ihren Beitritt maßgebend waren, ihre gesamte Produktion über die Erzeugerorganisation abzusetzen,

Garantien für die Erzeuger, die Erzeugerorganisation und deren Entscheidungen kontrollieren zu können,

Anwendung von Sanktionen bei Verletzungen der von ihr festgelegten Regeln durch die beigetretenen Erzeuger,

Bestimmungen über die Mitgliedsbeiträge,

Bestimmungen über die Aufnahme neuer Mitglieder;

d)
die Regeln für die Warenkunde, Produktionsregeln, insbesondere Regeln zur Qualitätssteigerung, sowie Vermarktungsregeln vorschreibt;
e)
die getrennte Bücher über ihre Tätigkeit im Bananensektor führt;
f)
die von dem Mitgliedstaat nach Absatz 2 anerkannt worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen die betreffenden Organisationen auf deren Antrag an, sofern sie ausreichende Garantien für Dauer und Wirksamkeit ihrer Tätigkeit, insbesondere in bezug auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben, bieten und die dort genannten Voraussetzungen erfüllen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.