Artikel 6 VO (EWG) 93/404

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren den anerkannten Erzeugerorganisationen in den fünf Jahren nach ihrer Anerkennung Beihilfen, um ihre Gründung zu fördern und ihre Verwaltung zu unterstützen.

(2) Diese Beihilfen

entsprechen im ersten, zweiten, dritten, vierten und fünften Jahr 5 %, 5 %, 4 %, 3 % bzw. 2 % des Wertes der Erzeugnisse, die über die Erzeugergemeinschaft vermarktet werden,

dürfen die tatsächlichen Gründungs- und Betriebskosten der betreffenden Gemeinschaft nicht übersteigen,

werden in jährlichen Tranchen während eines Zeitraums von höchstens sieben Jahren nach dem Zeitpunkt der Anerkennung ausgezahlt.

Der Wert der Erzeugung wird jedes Jahr berechnet auf der Grundlage

des tatsächlich vermarkteten Jahresvolumens,

der durchschnittlich erzielten Erzeugerpreise.

(3) Erzeugerorganisationen, die aus Organisationen hervorgegangen sind, welche die Bedingungen dieser Verordnung bereits weitgehend erfüllen, kommen für Beihilfen im Rahmen dieses Artikels nur in Betracht, wenn sie aus einem Zusammenschluß hervorgegangen sind, durch den sich die Ziele gemäß Artikel 5 besser verwirklichen lassen. In diesem Fall wird die Beihilfe jedoch nur für die Gründungskosten der Erzeugergemeinschaft gewährt (Ausgaben im Zusammenhang mit den Vorbereitungsarbeiten und der Aufstellung der Satzung).

(4) Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission am Ende jedes Haushaltsjahres in einem Bericht die in diesem Artikel genannten Beihilfen.

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