Artikel 7 VO (EWG) 93/404

(1) An der Konzipierung der in den Operationsprogrammen gemäß Artikel 10 vorgesehenen Maßnahmen können sich Erzeugervereinigungen oder Erzeugerorganisationen beteiligen, die im Hinblick auf die Realisierung einer oder mehrerer Maßnahmen von gemeinsamem Interesse gebildet wurden. Diesen Vereinigungen können auch Verarbeiter und Händler angehören.

(2) Bei den Maßnahmen von gemeinsamem Interesse gemäß Absatz 1 kann es sich insbesondere um angewandte Forschung, Ausbildungsmaßnahmen für die Erzeuger, eine Qualitätsstrategie und um die Entwicklung umweltgerechter Produktionsmethoden handeln.

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