Artikel 8 VO (EWG) 93/404
(1) Der Rat legt nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Bestimmungen betreffend die Tätigkeit und die Voraussetzungen für die Anerkennung von Gruppen von Marktbeteiligten fest, die eine oder mehrere Wirtschaftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, dem Handel oder auch der Verarbeitung von Bananen vertreten und die gebildet werden, um insbesondere
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bessere Kenntnisse über den Markt, seine voraussichtliche Entwicklung und die Vermarktungsbedingungen zu vermitteln und
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die Zersplitterung des Angebots zu verringern, die Ausrichtung der Erzeugung zu beeinflussen und Qualitätssteigerungen zu fördern, damit dem Marktbedarf und der Verbrauchernachfrage besser entsprochen wird.
(2) Diese Bestimmungen umfassen insbesondere unter noch festzulegenden Voraussetzungen die Möglichkeit, die von diesen Gruppen von Marktbeteiligten erlassenen Regeln auch für Nichtmitglieder verbindlich zu machen, vorausgesetzt, die Gruppen sind ausreichend repräsentativ, die Regeln sind für den gesamten Sektor von allgemeinem Interesse und ihre Ausweitung erfolgt in Übereinstimmung mit den Wettbewerbsvorschriften des Vertrages.
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