Artikel 25 VO (EWG) 93/404
(1) Die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehenen Maßnahmen stellen Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(1) dar.
(2) Die Ausgaben im Zusammenhang mit den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 gewährten Beihilfen gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999.
Diese Ausgaben sind für Erzeugerorganisationen förderfähig, die bis zum 31. Dezember 2006 gegründet werden.
Die Gemeinschaft beteiligt sich mit bis zu 75 % an den förderfähigen öffentlichen Ausgaben.
(3) Die in Artikel 10 vorgesehenen Maßnahmen werden von der Abteilung Ausrichtung des EAGFL kofinanziert.
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere die Zugangsvoraussetzungen für die finanziellen Hilfen der Gemeinschaft werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.
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