Artikel 26 VO (EWG) 93/404

(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Bananen (im folgenden „Ausschuß” genannt) aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

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