Artikel 27 VO (EWG) 93/404
(1) Die Kommission wird von dem in Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannten Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse unterstützt.
Verweise auf den Verwaltungsausschuss für Bananen gelten als Verweise auf den in Unterabsatz 1 genannten Ausschuss.
(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.
Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.
(3) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
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