Artikel 10 VO (EWG) 93/461

Die Kommission erstattet den Gruppenmitgliedern die Reise- und Aufenthaltskosten nach Maßgabe der Bestimmungen für die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten an außenstehende Personen, die von der Kommission als Sachverständige herangezogen werden.

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