Artikel 9 VO (EWG) 93/461
(1) Die Kontrollen vor Ort werden in regelmäßiger Folge nach Maßgabe insbesondere der relativen Bedeutung der Schaffleischerzeugung in dem jeweiligen Mitgliedstaat oder der mit der Anwendung des Handelsklassenschemas sich ergebenden Probleme durchgeführt. Sie können nötigenfalls durch weitere Besuche ergänzt werden. In diesem Fall kann die Delegation verkleinert werden.
Das Programm der Kontrollbesuche wird von der Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten aufgestellt. Vertreter der besuchten Mitgliedstaaten dürfen an den Kontrollen teilnehmen.
(2) Jeder Mitgliedstaat richtet die Kontrollbesuche in seinem Hoheitsgebiet entsprechend den Wünschen der Kommission aus. Zu diesem Zweck läßt er der Kommission das ausführliche Programm 30 Tage im voraus zukommen; die Kommission kann Änderungen des Programms verlangen.
(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten so früh wie möglich vor jedem Besuch über Programm und Programmablauf.
(4) Am Ende jedes Kontrollbesuchs treten die Delegationsmitglieder und die Vertreter des besuchten Mitgliedstaats zusammen, um die Ergebnisse zu besprechen. Die Delegationsmitglieder ziehen anschließend die gebotenen Schlußfolgerungen zu den in Artikel 6 genannten Punkten.
(5) Der Vorsitzende der Delegation erstellt einen Bericht zu den durchgeführten Kontrollen unter Einbeziehung der Schlußfolgerungen gemäß Absatz 4. Der Kontrollbericht wird dem betreffenden Mitgliedstaat schnellstmöglich, den anderen Mitgliedstaaten später übermittelt.
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