Artikel 8 VO (EWG) 93/461

(1) Die Kontrollen vor Ort werden von einer Delegation der Gruppe mit höchstens sieben Mitgliedern vorgenommen. Diese Delegation setzt sich wie folgt zusammen:

Mindestens zwei Sachverständige der Kommission, von denen einer den Vorsitz der Delegation führt;

ein Sachverständiger des betreffenden Mitgliedstaates;

höchstens vier Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten.

(2) Die Zusammensetzung der Delegation bei der ersten Kontrolle bestimmt die Kommission.

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