Artikel 8 VO (EWG) 93/461
(1) Die Kontrollen vor Ort werden von einer Delegation der Gruppe mit höchstens sieben Mitgliedern vorgenommen. Diese Delegation setzt sich wie folgt zusammen:
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Mindestens zwei Sachverständige der Kommission, von denen einer den Vorsitz der Delegation führt;
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ein Sachverständiger des betreffenden Mitgliedstaates;
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höchstens vier Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten.
(2) Die Zusammensetzung der Delegation bei der ersten Kontrolle bestimmt die Kommission.
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