Artikel 7 VO (EWG) 93/461

Ein Kommissionssachverständiger führt den Vorsitz der Gruppe. Die Mitgliedstaaten benennen die Sachverständigen aufgrund ihrer Unabhängigkeit und ihrer Fachkenntnisse, vor allem auf den Gebieten der Klassifizierung von Schlachtkörpern und der Marktpreisermittlung.

Die Sachverständigen dürfen Informationen, die sie infolge ihrer Tätigkeit als Gruppenmitglieder erhalten haben, weder persönlich nutzen noch weitergeben.

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