Artikel 5 VO (EWG) 93/461
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Klassifizierung durch ausreichend qualifiziertes Fachpersonal erfolgt. Die Mitgliedstaaten bestimmten dieses Personal mittels eines Zulassungsverfahrens oder mittels Benennung einer hierfür zuständigen Einrichtung.
(2) Die Klassifizierung in den beteiligten Betrieben wird ohne Vorankündigung von einer vom jeweiligen beteiligten Betrieb unabhängigen, vom betreffenden Mitgliedstaat bestimmten Einrichtung kontrolliert. Alle beteiligten Betriebe, die Klassifizierungen vornehmen, sind mindestens einmal alle drei Monate Kontrollen zu unterziehen, die sich auf mindestens 50 nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Schlachtkörper erstrecken.
Ist jedoch die Kontrollstelle auch für die Klassifizierung der Schlachtkörper zuständig oder untersteht sie keiner Behörde, so müssen die im ersten Unterabsatz genannten Kontrollen unter denselben Bedingungen mindestens einmal jährlich unter Aufsicht einer Behörde an Ort und Stelle durchgeführt werden. Die Arbeitsergebnisse der Kontrollstelle werden den Behörden regelmäßig mitgeteilt.
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