Artikel 4 VO (EWG) 93/461

(1) Die Klassifizierung erfolgt spätestens eine Stunde nach der Schlachtung.

(2) Die Kennzeichnung der Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92, die in den beteiligten Betrieben nach Maßgabe des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schafschlachtkörper eingestuft worden sind, erfolgt durch Stempelaufdruck, aus dem die Kategorie sowie die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse hervorgehen.

Bei diesem Stempelaufdruck nach einem von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden zugelassenen Verfahren ist unverwischbare, ungiftige Tinte zu verwenden.

Die Kategorien werden wie folgt bezeichnet:

L.
Schlachtkörper von unter zwölf Monate alten Schafen (Lämmern);
S:
Schlachtkörper anderer Schafe.

(3) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die Kennzeichnung durch eine fälschungssichere und fest angebrachte Marke ersetzt wird.

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