Artikel 3 VO (EWG) 93/461
Die zusätzlichen Bestimmungen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 sind für die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen im Anhang aufgeführt. Die in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 genannte Fleischfarbe wird unter Bezugnahme auf eine genormte Farbskala an der Flanke neben dem „rectus abdominis” festgestellt.
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