Artikel 2 VO (EWG) 93/461

(1) Die Mitgliedstaaten, deren Schaffleischerzeugung 200 Tonnen im Jahr überschreitet, übermitteln der Kommission vor dem 15. März 1993 eine vertrauliche Liste der Schlachthöfe und/oder Betriebe, die an der Ermittlung der Preise gemäß dem gemeinschaftlichen Handelsklassenschema beteiligt sind, nachfolgend „beteiligte Betriebe” genannt, sowie deren geschätzte jährliche Schlachtleistung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für alle beteiligten Betriebe spätestens jeden Donnerstag und erstmals spätestens am 8. April 1993 den Durchschnittspreis in Landeswährung, der für jede Lammqualität im Rahmen des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas in der Vorwoche der Woche ermittelt wurde, in der die Mitteilung erfolgt, sowie die entsprechenden Mengen. Entfallen auf eine bestimmte Qualität jedoch weniger als 1 % der Gesamtmenge, so braucht der genannte Preis nicht mitgeteilt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission außerdem den gewichtsabhängigen Durchschnittspreis aller in Klassen eingeteilten, für die Preisermittlung verwendeten Lammschlachtkörper mit.

Die Mitgliedstaaten werden jedoch ermächtigt, die Preise für jede der im Anhang beschriebenen Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen nach Gewichtskriterien zu unterteilen. Unter „Qualität” ist die Kombination der Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen zu verstehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.