Artikel 1 VO (EWG) 93/461
(1) Der auf der Grundlage des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schafschlachtkörper gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 zu ermittelnde Marktpreis ist der dem Lieferanten für Lämmer mit Ursprung in der Gemeinschaft gezahlte Preis frei Schlachthof vor Mehrwertsteuer. Dieser Preis wird ausgedrückt je 100 kg Schlachtkörpergewicht gemäß der Referenzaufmachung nach Artikel 2 der genannten Verordnung, am Haken im Schlachthof gewogen und eingestuft.
(2) Als Gewicht wird das um den kühlungsbedingten Gewichtsverlust bereinigte Gewicht des warmen Schlachtkörpers zugrunde gelegt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die verwendeten Berichtigungskoeffizienten mit.
(3) Weicht der am Haken gewogene und eingestufte Schlachtkörper von der Referenzaufmachung ab, passen die Mitgliedstaaten das Schlachtkörpergewicht durch Anwendung von Berichtigungskoeffizienten gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 an. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die angewendeten Koeffizienten mit. Bei den Kategorien gemäß Anhang III der genannten Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten jedoch auch die für die jeweils übliche Schlachtkörperaufmachung je 100 kg erzielten Preise mitteilen. In diesem Fall unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Unterschiede zwischen dieser Aufmachung und der Referenzaufmachung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.