Präambel VO (EWG) 93/461

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 363/93(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 vom 23. Juli 1992 über das gemeinschaftliche Handelsklassenschema für Schafschlachtkörper und die gemeinschaftliche Standardqualität frischer oder gekühlter Schafschlachtkörper und zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 338/91(3), insbesondere auf Artikel 2, Artikel 4 Absatz 3, die Artikel 5 und 6 sowie Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 wurde ein gemeinschaftliches Handelsklassenschema mit dem Ziel eingeführt, die Markttransparenz im Schaffleischsektor zu verbessern. Zur Festlegung der Marktpreise für die betreffenden Handelsklassen sind ausführliche Bestimmungen erforderlich. Ferner ist vorzusehen, daß die Marktpreise auf der geeignetsten Vermarktungsstufe zu bestimmen sind. Als geeignetste Stufe sollte der Eingang zum Schlachtbetrieb gelten. Damit die Schlachtkörper von Schafen in der gesamten Gemeinschaft einheitlich klassifiziert werden, müssen die Fleischigkeits- und Fettgewebeklassen sowie die Farbe genauer definiert werden.

Es sollte eine Preisberichterstattung eingeführt werden, die sich auf die Klassifizierung der Schlachtkörper unmittelbar nach der Schlachtung bezieht. Für diesen Zweck müssen die Schlachtkörper genau identifiziert werden.

Die Einteilung in Handelsklassen sollte von ausreichend qualifiziertem Personal vorgenommen werden. Die Stichhaltigkeit dieser Einteilung ist durch wirksame, eine einheitliche Anwendung gewährleistende Kontrollen zu prüfen.

Nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/92 nimmt eine Überwachungsgruppe Inspektionen vor, um in der Gemeinschaft eine einheitliche Anwendung des Handelsklassenschemas zu gewährleisten.

Die Zusammensetzung der Gruppe und die Durchführung dieser Inspektionen vor Ort sind zu regeln.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 42 vom 19. 2. 1993, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 214 vom 30. 7. 1992, S. 1.

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