Artikel 4 VO (EWG) 93/696
(1) Während einer Übergangszeit, die am 1. Januar 1994 beginnt und am 31. Dezember 1995 endet, kann ein Mitgliedstaat für auf diesen Zeitraum bezogene Statistiken andere als die in Artikel 1 vorgesehenen statistischen Einheiten der Wirtschaft verwenden. In diesem Fall sind die für die Kommission bestimmten statistischen Daten für die Übergangszeit in möglichst exakter Abstimmung auf die im Anhang zu dieser Verordnung niedergelegten Anforderungen zu übermitteln.
(2) Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission ausnahmsweise, wenn ordnungsgemäß belegte technische oder operationelle Gründe vorliegen, die Übergangszeit bis höchstens zum 31. Dezember 1997 verlängern.
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