Artikel 3 VO (EWG) 93/696

Vom 1. Januar 1994 an verwenden die Mitgliedstaaten für die in Artikel 2 genannten Zwecke die in Artikel 1 vorgesehenen Definitionen, wenn es sich um statistische Informationen handelt, die sich auf die Zeit nach diesem Datum beziehen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.