Artikel 16 VO (EWG) 93/752

(1) Eine spezifische offene Genehmigung wird auf dem Vordruck nach dem Muster in Anhang II erteilt.

(2) Eine allgemeine offene Genehmigung wird auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang III erteilt.

(3) Der Genehmigungsvordruck wird in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft gedruckt oder elektronisch erstellt.

(4) Der Vordruck für die Genehmigung hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger oder 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Gewicht von mindestens 55 Gramm je Quadratmeter zu verwenden. Die Vorderseite des Originals ist mit einem hellblauen guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird.

(5) Das zweite, nicht mit guillochiertem Überdruck zu versehende Blatt der Genehmigung ist dem Ausführer für seine eigenen Zwecke oder Unterlagen vorbehalten.

Der Vordruck für den Antrag wird von den jeweiligen Mitgliedstaaten vorgeschrieben.

(6) Die Mitgliedstaaten können sich den Druck der Vordrucke vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigen. Im letzteren Fall muß in jedem Vordruck auf die Ermächtigung hingewiesen werden. Jeder Vordruck muß den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine eingedruckte oder gestempelte Seriennummer.

(7) Es obliegt den Mitgliedstaaten, Vorbeugemaßnahmen gegen die Fälschung von Genehmigungen zu treffen. Die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte Art und Weise der Nämlichkeitsfestellung ist der Kommission anzuzeigen, damti diese sie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitteilen kann.

(8) Die Genehmigungen sind auf mechanischem oder elektronischem Wege auszufüllen. In Ausnahmefällen können sie auch mit schwarzem Kugelschreiber in Großbuchstaben ausgefüllt werden. In keinem Fall dürfen sie Radierungen, Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen.

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