Artikel 15 VO (EWG) 93/752

(1) Die zur Annahme der Ausfuhranmeldung befugte Zollstelle stellt sicher, daß die Genehmigung zusammen mit einem Verzeichnis der Waren, die ausgeführt und in der Ausfuhranmeldung beschrieben werden, vorgelegt wird. Dieses Verzeichnis ist auf Papier mit dem Briefkopf der Einrichtung zu erstellen, und jede Seite ist von einem auf der Genehmigung namentlich angegebenen Mitarbeiter der Einrichtung zu unterzeichnen. Außerdem muß jede Seite wie die Genehmigung selbst den Stempelabdruck der Einrichtung tragen. In Feld 44 der Ausfuhranmeldung ist auf die Genehmigung Bezug zu nehmen.

(2) Die Genehmigung ist dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers beizufügen und muß die Warensendung bis zu der Zollstelle begleiten, bei der sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verläßt. Wird Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers dem Ausführer oder seinem Vertreter ausgehändigt, wird ihm der Gebrauch der Genehmigung auch bei späterer Verwendung ermöglicht.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.