Artikel 14 VO (EWG) 93/752

Die Genehmigung ist zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorzulegen.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung vorgelegt wird, können eine Übersetzung in die oder in eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen. Der Genehmigungsinhaber hat die Kosten einer solchen Übersetzung zu tragen.

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