Artikel 13 VO (EWG) 93/752

(1) Allgemeine offene Genehmigungen können Museen oder anderen Einrichtungen zur vorübergehenden Ausfuhr aller Teile ihrer ständigen Sammlung erteilt werden, die regelmäßig für eine vorübergehende Ausfuhr aus der Gemeinschaft für eine Ausstellung in einem Drittland in Frage kommen.

(2) Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Behörden davon überzeugt sind, daß die Einrichtung die erforderliche Gewähr dafür bietet, daß die Waren in gutem Zustand wieder in die Gemeinschaft zurückkehren. Die Genehmigung kann für jede vorübergehende Ausfuhr von Waren der ständigen Sammlung in beliebiger Zusammenstellung verwendet werden. Sie gilt auch für mehrere verschiedene Zusammenstellungen von Waren, die nacheinander oder gleichzeitig ausgeführt werden.

(3) Die Geltungsdauer einer solchen Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten.

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