Artikel 12 VO (EWG) 93/752
(1) Die für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständige Zollstelle prüft, ob die gestellten Waren mit der Beschreibung in der Ausfuhrgenehmigung übereinstimmen und ob bei schriftlicher Zollanmeldung im Feld 44 auf die Ausfuhrgenehmigung Bezug genommen wird.
(2) Ist eine schriftliche Zollanmeldung vorgeschrieben, so wird die Genehmigung dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers beigefügt und begleitet die Waren zu der Zollstelle, bei der sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen. Wird Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers dem Ausführer oder seinem Vertreter ausgehändigt, ist ihm der Gebrauch der Genehmigung auch für eine spätere Verwendung zu ermöglichen.
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