Artikel 11 VO (EWG) 93/752
Die Genehmigung ist für Prüfzwecke auf Verlangen zusammen mit einer schriftlichen Ausfuhranmeldung oder in anderen Fällen zusammen mit den Kulturgütern vorzulegen.
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung vorgelegt wird, können eine Übersetzung in die Landessprache oder eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats verlangen. Der Genehmigungsinhaber hat die Kosten einer solchen Übersetzung zu tragen.
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