Artikel 10 VO (EWG) 93/752

(1) Spezifische offene Genehmigungen können für bestimmtes Kulturgut erteilt werden, dessen regelmäßige vorübergehende Ausfuhr aus der Gemeinschaft zur Verwendung und/oder Ausstellung in einem Drittland wahrscheinlich ist. Das Kulturgut muß Eigentum oder rechtmäßiger Besitz der Person oder Organisation sein, die es verwendet oder ausstellt.

(2) Eine Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn die Behörden davon überzeugt sind, daß die betreffende Person oder Organisation alle erforderlichen Sicherheiten für eine Rückkehr der Waren in die Gemeinschaft in gutem Zustand bieten, und die Güter so beschrieben oder gekennzeichnet werden können, daß die Übereinstimmung der Warenbezeichnung in der spezifischen offenen Genehmigung mit der Warenbezeichnung in der spezifischen offenen Genehmigung mit der vorübergehend ausgeführten Ware im Zeitpunkt der Ausfuhr keinen Zweifeln unterliegt.

(3) Die Gültigkeitsdauer einer Genehmigung darf fünf Jahre nicht überschreiten.

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