Artikel 3 VO (EWG) 93/752

(1) Normale Genehmigungen werden auf Vordrucken nach dem Muster in Anhang I erteilt.

Für den Ausfuhrgenehmigungsvordruck ist weißes holzfreies geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 55 Gramm zu verwenden.

(2) Die Vordrucke haben das Format 210 mm × 297 mm.

(3) Der Vordruck ist in einer von den zuständigen Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats bezeichneten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken oder elektronisch zu erstellen und auszufüllen. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Dokument vorgelegt wird, können eine Übersetzung in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen. In diesem Fall trägt der Genehmigungsinhaber die Kosten der Übersetzung.

(4) Es obliegt den Mitgliedstaaten,

die Vordrucke zu drucken oder drucken zu lassen. Sie sind mit dem Namen und der Anschrift der Drukkerei zu versehen oder müssen ihr Kennzeichen tragen;

Vorbeugemaßnahmen gegen deren Fälschung zu treffen. Die zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte Art und Weise der Nämlichkeitsfeststellung ist der Kommission anzuzeigen, damit sie den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden kann.

(5) Der Vordruck ist vorzugsweise auf mechanischem oder elektronischem Wege auszufüllen; er kann jedoch auch handschriftlich mit Tinte in Großbuchstaben leserlich ausgefüllt werden. Bei allen Verfahren dürfen die Vordrucke weder Radierungen noch Übermalungen oder sonstige Änderungen aufweisen.

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