Artikel 5 VO (EWG) 93/752
Der Vordruck umfaßt drei Blätter:
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Blatt 1 ist das Antragsformular und trägt die Nummer 1;
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Blatt 2 ist für den Inhaber bestimmt und trägt die Nummer 2;
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Blatt 3, das an die ausstellende Behörde zurückgeschickt werden muß, trägt die Nummer 3.
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