Artikel 5 VO (EWG) 93/752

Der Vordruck umfaßt drei Blätter:

Blatt 1 ist das Antragsformular und trägt die Nummer 1;

Blatt 2 ist für den Inhaber bestimmt und trägt die Nummer 2;

Blatt 3, das an die ausstellende Behörde zurückgeschickt werden muß, trägt die Nummer 3.

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