Artikel 6 VO (EWG) 93/752
(1) Der Antragsteller füllt die Felder 1, 3, 5 bis 21, 24 sowie gegebenenfalls 25 des Antragsformulars auf allen Blättern aus, mit Ausnahme des Feldes bzw. der Felder, deren Vorabdruck genehmigt worden ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch bestimmen, daß nur das Antragsformular auszufüllen ist.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
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Unterlagen mit allen zweckdienlichen Angaben über das Kulturgut bzw. die Kulturgüter und seine bzw. ihre Rechtslage zum Zeitpunkt des Antrages sowie gegebenenfalls entsprechende Belege (Rechnungen, Gutachten usw.);
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eine oder gegebenenfalls auf Verlangen der zuständigen Behörden mehrere beglaubigte Schwarz-Weiß- oder Farbfotografien (Mindestformat 8 cm × 12 cm) des bzw. der Kulturgüter.
Statt der Fotografie kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden gegebenenfalls auch eine detaillierte Liste des bzw. der Kulturgüter vorgelegt werden.
(3) Die zuständigen Behörden können zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung die körperliche Vorführung des bzw. der auszuführenden Kulturgüter verlangen.
(4) Die durch die Anwendung der Absätze 2 und 3 entstehenden Kosten trägt derjenige, der die Ausfuhrgenehmigung beantragt.
(5) Der für die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung ordnungsgemäß ausgefüllte Vordruck ist den von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung bezeichneten zuständigen Behörden vorzulegen. Erteilen diese die Genehmigung, so behalten sie Blatt Nr. 1 ein. Die übrigen Blätter werden dem Antragsteller ausgehändigt, der damit Inhaber der Ausfuhrgenehmigung wird, bzw. seinem Stellvertreter.
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