Artikel 7 VO (EWG) 93/752
Die Blätter der Ausfuhrgenehmigung, die zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden müssen, sind:
- —
-
das Exemplar für den Inhaber;
- —
-
das Exemplar, das an die ausstellende Behörde zurückgeschickt wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.