Artikel 8 VO (EWG) 93/752

(1) Die für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständige Zollstelle überzeugt sich davon, dass die Angaben der Ausfuhranmeldung mit denen der Ausfuhrgenehmigung oder gegebenenfalls des Carnets ATA übereinstimmen und dass in Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder auf dem entsprechenden Abschnitt des Carnets ATA auf die Ausfuhrgenehmigung verwiesen wird.

Die Zollstelle ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung.

Diese können im Anbringen eines Zollverschlusses oder eines Stempelabdruckes der Zollstelle bestehen. Dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers wird das an die ausstellende Behörde zurückzusendende Blatt der Ausfuhrgenehmigung beigeheftet.

(2) Nach Ausfüllen des Feldes 23 auf den Blättern 2 und 3 übergibt die für die Annahme der Ausfuhranmeldung zuständige Zollstelle dem Zollbeteiligten oder seinem Stellvertreter das für den Inhaber der Genehmigung bestimmte Blatt.

(3) Das Blatt der Ausfuhrgenehmigung, das an die ausstellende Behörde zurückzusenden ist, begleitet die Sendung bis zur Zollstelle des Ausgangs aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Diese Zollstelle setzt ihren Dienststempelabdruck in Feld 26 dieses Blatts und sendet es an die ausstellende Behörde zurück.

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