Artikel 9 VO (EWG) 93/752
(1) Die Gültigkeitsdauer einer Ausfuhrgenehmigung beträgt höchstens zwölf Monate ab dem Ausstellungsdatum.
(2) Wird eine vorübergehende Ausfuhrgenehmigung beantragt, so können die zuständigen Behörden eine Frist für die Wiedereinfuhr für das (die) Kulturgut (… güter) in den Mitgliedstaat der Ausfuhr setzen.
(3) Ist eine nicht verwendete Ausfuhrgenehmigung abgelaufen, so werden das Original und die Kopien, die sich im Besitz des Inhabers befinden, von diesem unverzüglich an die ausstellende Behörde zurückgesandt.
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