Präambel VO (EWG) 93/752

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern(1), insbesondere auf Artikel 7,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kulturgüter,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es sind Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 zu erlassen, die insbesondere eine Ausfuhrgenehmigungspflicht für die im Anhang der Verordnung festgelegten Kategorien von Kulturgütern vorsieht.

Um die Einheitlichkeit des Vordrucks für die in der Verordnung vorgesehene Ausfuhrgenehmigung zu gewährleisten, sind die Einzelheiten der Ausstellung, Erteilung und Verwendung dieses Papiers zu regeln. Dazu ist ein Muster für die Genehmigung festzulegen.

Die Ausfuhrgenehmigung muß in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 395 vom 31. 12. 1992, S. 1.

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