Artikel 1 VO (EWG) 93/752

(1) Für die Ausfuhr von Kulturgütern gibt es drei Arten von Genehmigungen, die nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 — im folgenden „Grundverordnung” genannt — und der vorliegenden Durchführungsverordnung erteilt und verwendet werden:

die normale Genehmigung,

die spezifische offene Genehmigung,

die allgemeine offene Genehmigung.

(2) Die Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhrförmlichkeiten und der entsprechenden Papiere werden durch die Verwendung einer Ausfuhrgenehmigung in keiner Weise berührt.

(3) Der Ausfuhrgenehmigungsvordruck muß auf Anfrage bei der (den) in Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung genannten zuständigen Behörde(n) erhältlich sein.

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