Artikel 2 VO (EWG) 93/752
(1) Eine normale Genehmigung wird grundsätzlich für alle der Grundverordnung unterworfenen Ausfuhren verwendet. Jedoch bleibt es jedem Mitgliedstaat überlassen, ob er statt dessen die spezifischen oder allgemeinen offenen Genehmigungen erteilt, die unter den besonderen Voraussetzungen der Artikel 10 oder 13 möglich sind.
(2) Eine spezifische offene Genehmigung berechtigt eine bestimmte Person oder Organisation nach Maßgabe des Artikels 10 zur mehrmaligen vorübergehenden Ausfuhr eines bestimmten Kulturguts.
(3) Eine allgemeine offene Genehmigung berechtigt nach Maßgabe des Artikels 13 zu jeglicher vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgütern, die Teil der ständigen Sammlung eines Museums oder einer anderen Einrichtung sind.
(4) Ein Mitgliedstaat kann eine spezifische oder allgemeine offene Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind. Er informiert die Kommission unverzüglich, wenn er die von ihm erteilte Genehmigung nicht zurückerhält und folglich ihren unrechtmäßigen Gebrauch nicht ausschließen kann. Die Kommission unterrichtet daraufhin unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten.
(5) Die Mitgliedstaaten können alle notwendigen Maßnahmen erlassen, die sie für die Überwachung der Verwendung der von ihnen erteilten offenen Genehmigungen in ihrem Hoheitsgebiet für erforderlich halten.
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