Artikel 14 VO (EWG) 93/793

Änderung und Anpassung der Anhänge

(1) Die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge I, II, III und IV an den technischen Fortschritt werden nach dem Verfahren des Artikels 15 festgelegt.

(2) Änderungen und Anpassungen des Anhangs V werden von der Kommission erlassen.

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