Artikel 13 VO (EWG) 93/793

Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission

Die Mitgliedstaaten bestimmen eine oder mehrere zuständige Behörden, die in Zusammenarbeit mit der Kommission an der Durchführung dieser Verordnung mitwirkt/mitwirken, insbesondere was die in den Artikeln 8 und 10 genannten Aufgaben anbelangt. Die Mitgliedstaaten bestimmen ferner die Behörde(n), der/denen die Kommission die Kopie der erhaltenen Daten übermittelt.

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