Artikel 12 VO (EWG) 93/793
Verpflichtungen in bezug auf die Übermittlung weiterer Informationen und in bezug auf weitere Prüfungen
(1) Jeder Hersteller oder Importeur eines der in den Prioritätenlisten nach Artikel 8 Absatz 1 genannten Stoffe, der gemäß den Artikeln 3 und 4 Angaben über den Stoff übermittelt hat, hat dem Berichterstatter die Informationen und die Ergebnisse der Prüfungen nach Artikel 9 Absätze 1 und 2 sowie gemäß Artikel 10 Absatz 2 zu diesem Stoff innerhalb der festgelegten Frist vorzulegen.
(2) Bei Vorliegen triftiger Gründe für die Annahme, daß ein Altstoff eine ernste Gefährdung für den Menschen oder die Umwelt darstellen könnte, wird unbeschadet des Artikels 7 Absatz 2 ein Beschluß, den (die) Hersteller und Importeur(e) zur Übermittlung der ihnen vorliegenden Informationen und/oder um Durchführung von Versuchen mit diesem Stoff sowie um Vorlage eines entsprechenden Berichts zu verpflichten, nach dem in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren gefaßt.
(3) Wird ein Stoff von mehreren Herstellern oder Importeuren als solcher oder in einer Zubereitung hergestellt oder eingeführt, so können die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 von einem oder mehreren Herstellern oder Importeuren durchgeführt werden, die im Namen anderer betroffener Hersteller oder Importeure handeln. Diese können sich auf die von den zuerst genannten Herstellern oder Importeuren durchgeführten Prüfungen berufen und beteiligen sich in angemessener Höhe an den Kosten.
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