Artikel 11 VO (EWG) 93/793

Risikobewertung der in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe auf Gemeinschaftsebene

(1) Auf der Grundlage der vom Berichterstatter vorgenommenen Risikobewertung und der von ihm empfohlenen Strategie legt die Kommission dem in Artikel 15 Absatz 1 vorgesehenen Ausschuß einen Vorschlag in bezug auf die Ergebnisse der Risikobewertung der in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe sowie erforderlichenfalls eine Empfehlung für eine geeignete Strategie zur Begrenzung dieser Risiken vor.

(2) Das Ergebnis der Risikobewertung der in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe sowie die empfohlenen Strategien werden auf Gemeinschaftsebene gemäß dem in Artikel 15 vorgesehenen Verfahren gebilligt und von der Kommission veröffentlicht.

(3) Auf der Grundlage der Risikobewertung und der Empfehlung für eine geeignete Strategie nach Absatz 2 entscheidet die Kommission, ob es erforderlich ist, Maßnahmen der Gemeinschaft im Rahmen der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(1) oder im Rahmen anderer bestehender Regelungen der Gemeinschaft vorzuschlagen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/659/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1991, S. 36).

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