Artikel 10 VO (EWG) 93/793
Risikobewertung der in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffe auf der Ebene des als Berichterstatter bestimmten Mitgliedstaats
(1) Für jeden Stoff auf den Prioritätenlisten wird gemäß dem Verfahren des Artikels 15 und unter Berücksichtigung einer angemessenen Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedstaaten ein Mitgliedstaat benannt, der für die Bewertung des Stoffes zuständig ist.
Der Mitgliedstaat bestimmt eine der zuständigen Behörden nach Artikel 13 zum Berichterstatter für den Stoff.
Der Berichterstatter hat die Aufgabe, die von dem (den) Hersteller(n) oder Importeur(en) gemäß den Artikeln 3, 4, 7 und 9 vorgelegten Informationen sowie alle anderen verfügbaren Informationen zu bewerten und nach Anhörung der betroffenen Hersteller oder Importeure festzustellen, ob es für die Risikobewertung erforderlich ist, von dem (den) Herstellern(n) oder Importeur(en) mit Vorrang zu prüfender Stoffe die Vorlage weiterer Angaben und/oder die Durchführung weiterer Prüfungen zu verlangen.
(2) Hält der Berichterstatter weitere Angaben und/oder Prüfungen für erforderlich, so unterrichtet er die Kommission hiervon. Der Beschluß, dem (den) genannten Hersteller(n) oder Importeur(en) weitere Informationen und/oder weitere Prüfungen abzuverlangen sowie die Fristen dafür aufzuerlegen, wird nach dem Verfahren des Artikels 15 gefaßt.
(3) Der Berichterstatter für einen bestimmten mit Vorrang zu prüfenden Stoff bewertet die Risiken dieses Stoffs für Mensch und Umwelt.
Er schlägt gegebenenfalls eine Strategie zur Begrenzung dieser Risiken, einschließlich Kontrollmaßnahmen und/oder Überwachungsprogramme, vor. Umfassen diese Kontrollmaßnahmen auch Empfehlungen zur Beschränkung des Inverkehrbringens und der Verwendung des betreffenden Stoffs, so legt der Berichterstatter eine Analyse über die Vor- und Nachteile des Stoffs und die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen vor.
Der Berichterstatter leitet die Risikobewertung und die empfohlene Strategie der Kommission zu.
(4) Die tatsächliche oder potentielle Gefahr für Mensch und Umwelt wird nach den Grundsätzen beurteilt, die vor dem 4. Juni 1994 nach dem Verfahren des Artikels 15 festgelegt werden. Diese Grundsätze werden regelmäßig überprüft und gegebenenfalls nach dem gleichen Verfahren angepaßt.
(5) Werden von Herstellern oder Importeuren weitere Angaben und/oder Prüfungen gefordert, so haben sie im Hinblick auf die Notwendigkeit, Versuche an Wirbeltieren einzuschränken, auch zu ermitteln, ob die Angaben zur Bewertung des Stoffes bei ehemaligen Herstellern oder Importeuren des angemeldeten Stoffes vorliegen und — gegebenenfalls im Wege der Kostenerstattung — erlangt werden können. Sind Versuche unerläßlich, muß geprüft werden, ob durch die Anwendung von Alternativverfahren Tierversuche ersetzt oder eingeschränkt werden können.
Erforderliche Laborprüfungen sind nach den in der Richtlinie 87/18/EWG festgelegten Grundsätzen der Guten Laborpraxis und den Vorschriften der Richtlinie 86/609/EWG durchzuführen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.