Artikel 9 VO (EWG) 93/793

Daten, die zu den in den Prioritätenlisten aufgeführten Stoffen vorzulegen sind

(1) Die Hersteller und die Importeure, die gemäß den Artikeln 3 und 4 Angaben über einen Stoff übermittelt haben, haben zu den in den Prioritätenlisten gemäß Artikel 8 Absatz 1 aufgeführten Stoffen innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung der Liste dem gemäß Artikel 10 Absatz 1 bestimmten Berichterstatter alle verfügbaren relevanten Informationen sowie die entsprechenden Untersuchungsberichte zur Bewertung des Risikos des betreffenden Stoffes vorzulegen.

(2) Steht eine der Angaben nach Anhang VII A der Richtlinie 67/548/EWG zu einem bestimmten mit Vorrang zu prüfenden Stoff nicht zur Verfügung, so haben die Hersteller und die Importeure, die gemäß den Artikeln 3 und 4 Angaben über einen Stoff übermittelt haben, über die Verpflichtung nach Absatz 1 hinaus und unbeschadet der Prüfungen, die nach Artikel 10 Absatz 2 verlangt werden können, die erforderlichen Prüfungen zur Beschaffung der fehlenden Angabe vorzunehmen und dem Berichterstatter die Prüfungsergebnisse und die Prüfungsberichte innerhalb von zwölf Monaten vorzulegen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Hersteller und die Importeure beim Berichterstatter beantragen, daß sie von den zusätzlichen Prüfungen ganz oder teilweise befreit werden, weil eine bestimmte Angabe zur Bewertung des Risikos nicht erforderlich oder nicht zu beschaffen ist; sie können auch eine längere Frist beantragen, wenn die Umstände dies erfordern. Dieser Freistellungsantrag ist eingehend zu begründen; der Berichterstatter entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Wird eine Befreiung gemäß diesem Artikel gewährt, so teilt der Berichterstatter seine Entscheidung unverzüglich der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten. Wird die Entscheidung des Berichterstatters von einem anderen Mitgliedstaat angefochten, so wird gemäß dem Ausschußverfahren des Artikels 15 eine endgültige Entscheidung getroffen.

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