Artikel 8 VO (EWG) 93/793
Prioritätenlisten
(1) Auf der Grundlage der von den Herstellern und Importeuren gemäß den Artikeln 3 und 4 vorgelegten Informationen und anhand der nationalen Prioritätenlisten für bestimmte Stoffe erstellt die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten regelmäßig Listen mit Vorrang zu prüfender Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen ihrer möglichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt besonderer Aufmerksamkeit bedürfen, im folgenden Prioritätenlisten genannt. Diese Listen werden nach dem in Artikel 15 festgelegten Verfahren gebilligt und von der Kommission veröffentlicht; dies geschieht erstmals in dem Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung.
(2) Bei der Erstellung der Prioritätenlisten sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
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die Wirkungen des Stoffs auf Mensch oder Umwelt;
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die Exposition von Mensch oder Umwelt gegenüber dem Stoff;
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das Fehlen von Angaben über die Wirkungen des Stoffs auf Mensch oder Umwelt;
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die in anderen internationalen Gremien bereits durchgeführten Arbeiten;
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die sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und/oder Programme in bezug auf gefährliche Stoffe.
Ein Stoff, der nach einer sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift bewertet wird, kann nur dann auf eine Prioritätenliste gesetzt werden, wenn bei dieser Bewertung das Risiko für die Umwelt oder das Risiko für den Menschen, namentlich Verbraucher oder Arbeitnehmer, unberücksichtigt bleibt oder wenn diese Risiken nicht angemessen bewertet worden sind. Eine aufgrund einer sonstigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschrift durchgeführte gleichwertige Bewertung sollte nicht aufgrund dieser Verordnung wiederholt werden.
Besonderes Augenmerk ist auf solche Stoffe zu richten, die chronische Wirkungen haben können, insbesondere Stoffe, von denen bekannt ist oder vermutet wird, daß sie krebserregend, fortpflanzungsgefährdend und/oder erbgutverändernd sind, oder bei denen bekannt ist oder vermutet wird, daß sie zu einem verstärkten Auftreten dieser Wirkungen führen können.
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