Artikel 7 VO (EWG) 93/793

Aktualisierung der übermittelten Informationen und Verpflichtung zur unaufgeforderten Vorlage bestimmter Informationen

(1) Hersteller und Importeure, die gemäß den Artikeln 3 und 4 Angaben über einen Stoff vorgelegt haben, müssen die der Kommission übermittelten Angaben auf dem neuesten Stand halten.

Insbesondere haben sie gegebenenfalls folgendes mitzuteilen:

a)
neue Verwendungszwecke eines Stoffs, die Art, Form, Höhe oder Dauer der Exposition des Menschen oder der Umwelt wesentlich ändern;
b)
neue Daten über die physikalisch-chemischen Eigenschaften oder die toxikologischen und ökotoxikologischen Wirkungen, die für die Risikobewertung des Stoffs von Bedeutung sein könnten;
c)
Änderung der vorläufigen Kennzeichnung gemäß Richtlinie 67/548/EWG.

Sie haben ferner die Angaben über das in den Artikeln 3 und 4 genannte Produktions- und Einfuhrvolumen alle drei Jahre zu aktualisieren, wenn eine Änderung des in Anhang III oder Anhang IV aufgeführten Volumenbereichs auftritt.

(2) Erhält ein Hersteller oder Importeur eines Altstoffs Kenntnis davon, daß der fragliche Stoff eine ernste Gefährdung für Mensch oder Umwelt darstellen könnte, so hat er diese Information unverzüglich der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, weiterzuleiten.

(3) Bei Erhalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten übermittelt die Kommission entsprechende Kopien an alle Mitgliedstaaten.

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