Artikel 6 VO (EWG) 93/793
Verfahren für die Informationsübermittlung
(1) Bei von mehreren Herstellern und Importeuren hergestellten oder eingeführten Stoffen können die Angaben nach Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 von einem der Hersteller oder einem der Importeure vorgelegt werden, der im Namen und mit Zustimmung anderer betroffener Hersteller oder Importeure handelt. Letztere haben der Kommission gleichwohl die in den Punkten 1.1 bis 1.19 des Datensatzes in Anhang III erläuterten Angaben vorzulegen und dabei auf den von diesem Hersteller oder Importeur vorgelegten Datensatz Bezug zu nehmen.
(2) Zur Vorlage der in Artikel 3 sowie Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen haben die Hersteller und Importeure ausschließlich das Computerprogramm auf Diskette zu verwenden, das ihnen von der Kommission unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die in ihrem Hoheitsgebiet ansässigen Hersteller und Importeure gleichzeitig ihren zuständigen Behörden dieselben Informationen vorlegen müssen, die der Kommission gemäß den Artikeln 3 und 4 übermittelt werden.
(4) Bei Erhalt der in den Artikeln 3 und 4 genannten Daten übermittelt die Kommission entsprechende Kopien an alle Mitgliedstaaten.
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