Artikel 5 VO (EWG) 93/793
Ausnahmen
Die in Anhang II aufgeführten Stoffe sind von den Artikeln 3 und 4 ausgenommen. Angaben über die in Anhang II aufgeführten Stoffe können jedoch nach einem entsprechend dem Verfahren des Artikels 15 festgelegten Verfahren verlangt werden.
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